Schenken und vor­weg­genommene Erbfolge

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächs­te Ge­ne­ra­ti­on zu übertragen. Neben dem Bereich der Un­ter­neh­mens­nach­folge  kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grund­­ei­gen­tum an Ehegatten oder Kinder eine gro­ße Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als  Schenkung mit Rücksicht auf eine künf­ti­ge Erbfolge, spricht man von  vor­weg­ge­nom­me­ner Erbfolge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und  Ge­schäfts­antei­len sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen  Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Wir Notare sind  hierbei Ihr fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Er­spar­nis­chancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Ü­ber­gabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer "reif" für die Ver­mö­gens­ü­ber­tra­gung sind und einander möglichst   vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige  Übertragung oder durch letzt­willige Verfügung erfolgen soll, sind die  jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine  lebzeitige Ü­ber­tra­gung spricht zunächst, dass dem Ü­ber­tra­genden der  Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur  eingeschränkt möglich, kann je­doch im Übertragungsvertrag unter  bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite  bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile.  Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von Grund­be­sitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines  eigenen Haus­stan­des oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs-  bzw. erb­schaft­s­teu­erliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung  der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die  Motive, die letztlich zu einer Grund­stücks­zuwendung führen, sind ebenso  vielfältig wie die sich daraus ergebenden ver­traglichen   Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Mo­ti­va­ti­on   beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Einräumung von   Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind   hierbei kei­ne Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die   steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.